Die “Flüchtlings-Lüge”!

Kriege sind kein Grund, um Asyl oder Flüchtlingsschutz in Deutschland zu erhalten. Trotzdem wird uns die massenhafte Einwanderung so „verkauft“.

 

 

 

 

Überall hören wir das Wort „Flüchtlinge“. Damit soll Mitleid erregt und uns von politisch korrekten, rot-grün-linken-liberalen Gutmenschen die massenhafte „Migration“ in unser Land „verkauft“ werden. Der Begriff „Flüchtling“ wird inflationär gebraucht und neuerdings durch das noch subtilere Wort „Schutzsuchende“ ersetzt. Aber lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen!

Hier die Knallhart-Fakten:

1. Genfer Flüchtlingskonvention

Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen „Flüchtling“ so (Hervorhebungen durch mich):
„Als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.“
(Quellen: http://www.unhcr.de/questions-und-answers/fluechtling.html und http://www.unhcr.de/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html)
Nach dieser Definition ist herrschender Krieg demnach KEIN Grund, sein Heimatland zu verlassen!

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2. Flüchtlingsrat Niedersachsen

Genau das hat auch der Flüchtlingsrat Niedersachsen bestätigt (Hervorhebungen durch mich):
„Grundsätzlich sind Kriege und Bürgerkriege kein ausreichender Grund, um Asyl oder einen anderen Flüchtlingsschutz in Deutschland zu erhalten. Eine Chance auf Anerkennung besteht nur, wenn über die allgemeine Gefahr für das Leben in einem Krieg hinaus eine konkrete persönliche Verfolgung oder Gefährdung belegt werden kann.“
(Quellen: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/ und http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/3-wer-bekommt-asyl/)
Voraussetzungen für die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung laut Flüchtlingsrat (Hervorhebungen durch mich):

  • „Zwischen den Gründen, auf die sich ein Asylsuchender beruft, und der Flucht muss ein innerer Zusammenhang bestehen: Drohende oder erlittene Verfolgung muss die Flucht ausgelöst haben. Ist zwischen der Verfolgung und der Flucht zu viel Zeit vergangen, wird die Verfolgung nicht mehr als Begründung für die Flucht akzeptiert.
  • „Eine Flüchtlingsanerkennung kommt nur dann in Frage, wenn es auch in keinem anderen Teil des Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung gibt. Besteht in einem anderen Landesteil keine Verfolgungsgefahr, so nennt man dies “inländische Fluchtalternative” oder „internen Schutz“. Dies führt dazu, dass ein Asylantrag abgelehnt wird.“
  • „Jemand, der wegen eines Verbrechens zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt wurde und deshalb als “Gefahr für die Sicherheit Deutschlands” oder “Gefahr für die Allgemeinheit” eingestuft wird, darf keine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erhalten. Das gleiche gilt für jemanden, der im begründeten Verdacht steht, ein Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen zu haben etc..
  • “Seit 17.03.2016 kann eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung unterbleiben, wenn jemand „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet“, weil
    • er/sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
    • rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, und
    • die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder die Straftat ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung war.“
    (Quelle: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/3-wer-bekommt-asyl/31-voraussetzungen-fuer-die-asyl-und-fluechtlingsanerkennung/)

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3. Europäische Menschenrechtskonvention

Auch die europäische Menschenrechtskonvention begründet kein Menschenrecht auf ungehinderte Einreise in einen Konventionsstaat und sieht keine unbegrenzte Pflicht zur Aufnahme von Vertriebenen oder heimatlos gewordenen Menschen vor.
(Quelle: https://www.bayernkurier.de/inland/9250-bund-ist-verpflichtet-die-staatsgrenzen-zu-sichern)

„Flüchtling“ ist niemand, der aus einem anderen sicheren Drittland zu uns einreist.

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4. Asylgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Asylgesetz (AsylG) § 26a Sichere Drittstaaten (Hervorhebungen durch mich):
„(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__26a.html)
Das sind die meisten aller Flüchtlinge und Asylbewerber, die zu uns kommen! Nach geltendem Recht müsste diese an der deutschen Grenze zurückgewiesen und in das Land zurückgeschickt werden, aus dem sie einreisen wollen.



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5. Grundgesetz

Auch Artikel 16a Grundgesetz gewährt Asyl bei politischer Verfolgung nur dann, wenn die Einreise NICHT über einen sicheren Drittstaat erfolgt (Hervorhebungen durch mich):
„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html)

Die Establishment-Gutmenschen-Politiker verstoßen alle gegen ihre eigenen Gesetze!

Politische Konsequenzen: 0,00!
Meine Meinung:

  • „Echte“ Flüchtlinge verlieren Hab und Gut (und schicken nicht nur ihre Söhne zu uns)
  • „Echte“ Flüchtlinge kommen aus „echten“ Kriegsgebieten (und nicht aus Regionen, in denen gar kein Krieg herrscht, auch in Syrien ist nicht überall Krieg!)
  • „Echte“ Flüchtlinge fliehen vor Brandschatzung, Vergewaltigungen, Mord und Totschlag (was man von den gesamten Balkan-„Flüchtlingen“, samt Afrika-Flüchtlingen nicht behaupten kann).
  • „Echte“ Flüchtlinge fliehen nicht mit Smartphones in den Händen und geben folgendes Bild ab, das mir ein Leser mitteilte: „Ich sehe in meiner Stadt junge, gut gekleidete Männer, die wild telefonieren, Bier trinken und Mädchen anstarren. Ich kann zwar keine Gedanken lesen, aber ich kann erahnen, was sie denken: Endlich im Paradies, Geld für Freizeit und wir können tun, was wir wollen.“

Man mag dazu stehen wie man will.

Es gibt KEIN Grundrecht auf ein besseres Leben.

Die Begriffe „Asyl“ und „Flüchtlinge“ dürfen nicht als politisch korrekte Umschreibung für Masseneinwanderung und Sozialtourismus dienen, um damit die Menschen hierzulande zu verdummen.

 

Schluss mit den LÜGEN! – Lesen Sie KLARTEXT!

 

Foto: Pixabay.com (Symbolbild)

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