Zwangsimpfungen sind möglich!

Weitgehend unbekannt: Das Infektionsschutzgesetz sieht eine Zwangsimpfung unter der Einschränkung des »Grundrechts zur körperlichen Unversehrtheit« vor.

 

Neue und alte Krankheiten breiten sich aus

Nicht erst durch den Zuzug von über einer Million »Schutzsuchender« bereiten sich Krankheiten in unserem Land aus, die eigentlich der Vergangenheit angehören oder die es bei uns gar nicht geben sollte, u.a.:

  • Keuchhusten
  • Masern
  • Läuse
  • Tuberkulose
  • Krätze
  • Hepatitis B.
  • Bandwürmer
  • Hautleiden
  • Läuserückfallfieber
  • Typhus

 

Quellen dazu und weitere Hintergrundinformationen in diesem Content:

Flüchtlinge: Bringen sie ansteckende Krankheiten?

Was mich interessiert, ist jedoch der Umstand, ob die Behörden eine ZWANGSimpfung anordnen können.

Ein »Impfzwang« ist im Infektionsschutzgesetz, einem Bundesgesetz, geregelt. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsimpfung sei eine »bedrohliche Lage«. Wie diese genau zu definieren ist, hängt von den Umständen ab.

Zwangsimpfung unter Einschränkung des Grundgesetzes möglich

Eine Zwangsimpfung ist im »Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen« (Infektionsschutzgesetz – IfSG) geregelt.

Im 4. Abschnitt »Verhütung übertragbarer Krankheiten« heißt es (Hervorhebungen durch mich):

»Paragraf 16

Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke,Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen (…)

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt(…)

(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt (…)

Paragraf 20

Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch

schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden (…)

Paragraf 21

Impfstoffe

Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt (…)”


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Das heißt ganz klar, dass das Bundesministerium für Gesundheit oder die Länder oder sogar die Landesgesundheitsbehörden Schutzimpfungen anordnen können und den Artikel 2 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit einschränken dürfen, was einer Zwangsimpfung gleichkommt.

 

Hier die Quelle zum Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf

 

Ich frage mich: Ist es Zufall, dass einige Änderungen des Gesetzes aus dem Jahr 2000, im Dezember 2015 und Juli 2016 – auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise – geändert wurden?

 

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Foto: Pixabay.com (Symbolbild)

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2 Kommentare

  1. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

    DAS ist Entscheidend… Vom Impfenden Arzt eine schriftliche Garantie fordern, das durch die Impfung keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen auftreten und er persönlich für jegliche Impfschäden haftet. Das macht er natürlich nicht und somit stellt er einen von der Impfpflicht frei 😉 Klappt auch bei der Impfpflicht für Kinder !

  2. hier in der Bananenrepublik BRVD bei Diktatoren und Faschisten geht aber seit langem viel mehr was sich ein normaler Mensch nennen wir ihm Schlafschaf oder auch den Michel mmmmmmmmääääääähhhhhhhhhh!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
    Hier einige Beispiele der Nichtregierungsorganisation der BRVD zwecks Willkür und simullirter Staatsmacht
    1. Wahlen welche seit 1945 ungültig sind laut Bundesverfassungsgericht
    2. Verfassungsgericht ohne Verfassung
    3. Grundgesetz das seit 1990 keine Gültigkeit mehr hat durch Änderung GG 23 alt und neu GG Artikel 23a für Eoropa
    4. sogenannte Beamte seit 1945 nur noch Bedienstete
    5. Gesetze und Verordnungen ohne Geltungsbereiche http://www.bundesbereinigungsgesetze ob OOWIG , StgB, Zivilprozessordnung usw.
    7. Handels und Schiedsgerichte und keine Staatsgerichte GVG $15 und 16
    8. Rechtsbeugungen täglich und immer mehr Scheinurteile wie bei der Gestapo Maas und Zeitler
    9. Zwangsenteignungen durch Willkür und Gewalt
    usw.
    Aber was solls nach dem Motto legal, illegal , scheißegal und die Faschisten bezeichnen uns als Patrioten Reichsdeutsche, Poppulisten , Nazis, Rassisten usw. Diese linken Faschisten 632 Rindviecher sitzen mit ihren breiten Hinterteil rum und verpesten nebenbei gesagt die Berliner Luft diese verfluchten Aasgeier !!!!!!!!!!

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