Todesstrafe in Deutschland?

Sie denken die Todesstrafe ist hierzulande tabu? Falsch: In bestimmten Situationen kann sie wieder eingeführt werden!

 

Deutschland: Offizielle Verkündungen

Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) hat im Jahr 1949 mit dem Grundgesetz-Artikel 102 die Todesstrafe abgeschafft.
In Hessen steht sie allerdings immer noch in der Landesverfassung. Bis die Todesstrafe endgültig auch aus der Landesverfassung verschwindet, könnte es noch bis Ende der Legislatur-Periode im Januar 2019 dauern.
In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde die Todesstrafe 1987 abgeschafft.


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Europäische Union: Tötungen sind erlaubt

Sie glauben das nicht? Dann lesen Sie bitte das höchst offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union (C 303/17 bis 303/18 v. 14.12.2007) nach:

 

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF

(Wenn der Link nicht funktioniert, in den Browser kopieren)

 

Die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte in Bezug auf die Todesstrafe sind dort unmissverständlich.

Darin heißt es in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 Recht auf Leben (Hervorhebungen durch mich):

„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) Jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) Jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemandem, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) Einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.“

 


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In der Erläuterung zu Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK (Europäische Menschenrechts-Konvention) ist außerdem zu lesen:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“

 

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EU (und damit auch Deutschland): Todesstrafe für Aufständische und Aufrührer möglich

Dies lässt folgende Interpretation zu:
• Die Grundrechtecharta ermöglicht ausdrücklich die Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr.
• Ebenso die Tötung von Menschen, um einen Aufstand (Putsch) oder einen Aufruhr niederzuschlagen.

Somit ist die EU und damit auch Deutschland juristisch gewappnet:

Die Tötung von Menschen, um einen Aufstand oder Aufruhr niederzuschlagen ist laut Charta der Menschenrechte erlaubt.

WER aber DEFINIERT einen “Aufstand” oder “Aufruhr”?

 

 

 


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Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF

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Ein Kommentar

  1. Ich frage mich, mit welchem RECHT sich eine VON NIEMANDEM gewählte Kommission erlaubt, rechtsverbindliche “Regeln” aufzustellen….

    Da niemand diese Personen dazu authorisiert hat, könnte ich ja jetzt auch meine eigenen Regeln aufstellen und jeder Person, die ich nicht zu mir eingeladen habe, mit der Todesstrafe drohen… ich wurde ja auch nicht gewählt….

    Es ist einfach UNGLAUBLICH, was in “diesem Europa” so alles geschieht…ich kann mir nur noch ein schnelles Ende dieser Zustände wünschen (lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende).

Kommentare sind geschlossen.