Mit einem neuen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Reichweite des EU-Verbots russischer Medieninhalte deutlich ausgeweitet. Daraus könnte ein Mittel werden, das auch private Veröffentlichungen und abweichende Meinungen, Blogger und Webseitenbetreiber ins Visier nimmt. Sogar die »Bildung einer kriminellen Vereinigung« kann damit konstruiert werden.
Äußerst zweifelhaft
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Internetseite »traugott-ickeroth.com«. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wirft mehreren Beschuldigten vor, dort im Jahr 2023 (!) vier Videos des russischen Senders RT verbreitet zu haben. Die Seite beschäftigte sich ansonsten überwiegend mit esoterischen Themen, Verschwörungserzählungen, historischen Spekulationen und politischen Kommentaren. Bei den RT-Beiträgen handelte es sich demnach nur um einen kleinen Teil des gesamten Angebots.
Das rechtliche Konstrukt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken lautet: Weil die Betreiber der Webseite die betreffenden Inhalte verbreitet haben, hätten sie eine Sanktionsumgehung nach § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes begangen. Dieser Vorwurf kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Grundlage ist Artikel 2f der EU-Verordnung Nr. 833/2014. Danach ist es »Betreibern« untersagt, Inhalte der in den entsprechenden Anhängen genannten Sender auszustrahlen oder deren Verbreitung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen. Die Vorschrift wurde nach dem russischen Angriff auf die Ukraine erheblich ausgeweitet.
In Deutschland kann ein vorsätzlicher Verstoß über § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes strafrechtlich verfolgt werden. Im Raum stehen nicht lediglich die Löschung eines Beitrags oder ein Bußgeld, sondern Freiheitsstrafen. Weil mehrere Personen am Betrieb der Internetseite beteiligt gewesen sein sollen, wurde zudem der Verdacht der Bildung einer »kriminellen Vereinigung« erhoben.
Es kann jeden treffen
Der EuGH entschied am 2. Juli 2026 in der Rechtssache C-67/25, dass es für die Einstufung als Betreiber nicht darauf ankommt, ob die Verbreitung gewerblich erfolgt oder Einnahmen erzielt werden. Ebenso wenig seien Umfang und Dauer der Verbreitung entscheidend. Nach Ansicht des Gerichts müsse der Begriff weit ausgelegt werden, damit das Ziel der Verordnung erreicht werde: die Verbreitung von Inhalten der sanktionierten russischen Medien zu verhindern.
Damit erteilte der Gerichtshof einer engeren Auslegung eine Absage. Ein Betreiber muss kein Fernsehsender, Verlag oder kommerzielles Internetportal sein. Er kann grundsätzlich auch eine kleine, spendenfinanzierte Webseite führen.
Dadurch wird nicht nur ein wirtschaftlicher Vorgang reguliert, der Staat entscheidet zugleich, welche Quellen die Bürger empfangen, zitieren und weiterverbreiten dürfen. Das Verbot betrifft meiner Meinung nach den Kernbereich der Informations- und Meinungsfreiheit.
Besonders problematisch ist die Verbindung mit dem Strafrecht. Ein Beitrag muss nicht volksverhetzend, beleidigend, gewaltverherrlichend oder nachweislich unwahr sein. Entscheidend ist zunächst seine Herkunft von einem sanktionierten Medium. Selbst ein sachlicher Bericht, ein Interview oder eine dokumentarische Aufnahme kann unter das Verbreitungsverbot fallen, wenn er von einer gelisteten Organisation stammt.
Die Sanktion richtet sich damit nicht allein gegen einen konkreten rechtswidrigen Inhalt, sondern gegen dessen Urheber beziehungsweise Quelle. Was bei einer Zeitung erlaubt sein kann, könnte bei identischem Inhalt strafrechtliche Folgen auslösen, sobald er von einem sanktionierten Sender übernommen wird.
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Vom Wirtschaftsembargo zum Meinungsdelikt
Der EuGH hat nicht ausdrücklich entschieden, dass jedes einmalige Teilen eines russischen Beitrags automatisch eine Straftat darstellt. Ob eine bestimmte Handlung tatsächlich sämtliche Voraussetzungen des deutschen Straftatbestands erfüllt, müssen weiterhin die nationalen Gerichte prüfen. Auch Vorsatz, Verantwortlichkeit und die konkrete Form der Verbreitung bleiben relevant. Genau dadurch wächst aber das Risiko, dass auch Blogger, alternative Medienportale oder Betreiber kleiner Kanäle in strafrechtliche Verfahren geraten.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht mehr nur: Was hat jemand gesagt? Sie lautet zunehmend: Von wem stammt das verbreitete Material, und steht dieser Absender auf einer Sanktionsliste?
Die Meinungsfreiheit gilt gerade für unbequeme Inhalte
Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta schützt nicht nur das Recht, eine eigene Meinung zu äußern. Er umfasst ausdrücklich auch die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Schutz wäre weitgehend bedeutungslos, wenn er nur für allgemein anerkannte, staatlich erwünschte oder politisch unverdächtige Inhalte gelten würde. Meinungsfreiheit bewährt sich gerade bei Aussagen, die provozieren, irritieren oder den außenpolitischen Positionen einer Regierung widersprechen.
Natürlich darf sich ein demokratischer Staat gegen gezielte Desinformation, verdeckte Einflussnahme und feindliche Propaganda schützen. Doch dafür müssten klarere und überprüfbarere Kriterien gelten.
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Auch kritische Berichterstattung kann unter Druck geraten
Gerade Journalisten, Wissenschaftler und Kritiker könnten Originalbeiträge zeigen müssen, um Propaganda zu analysieren, Aussagen zu widerlegen oder politische Entwicklungen zu dokumentieren.
Zwar kennt das europäische Sanktionsrecht bestimmte Ausnahmen, und nicht jede Wiedergabe wird zwangsläufig verfolgt. Doch die Rechtsunsicherheit selbst kann bereits eine abschreckende Wirkung entfalten. Wer mit einem Strafverfahren und im schlimmsten Fall einer Freiheitsstrafe rechnen muss, wird im Zweifel auf die Veröffentlichung verzichten.
Dieser sogenannte »chilling effect« ist für die Presse- und Meinungsfreiheit besonders gefährlich. Nicht erst eine Verurteilung beschränkt die öffentliche Debatte. Bereits Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Kontensperrungen, Anwaltskosten und jahrelange Verfahren können kleinere Medien und private Webseiten faktisch zum Schweigen bringen.
Je unklarer die Grenze des Erlaubten ist, desto stärker wirkt die Einschüchterung. Große Medienunternehmen können juristische Abteilungen beschäftigen. Ein privater Blogger oder Betreiber eines kleinen Portals kann dies in der Regel nicht.
Sanktionen als Modell für künftige Verbote
Hat sich erst einmal der Grundsatz etabliert, dass die Weitergabe politischer Informationen aufgrund der Herkunft ihres Urhebers strafrechtlich sanktioniert werden kann, lässt sich dieses Instrument auf weitere Konflikte und weitere Personen ausdehnen.
Bei einer klassischen Strafverfolgung muss dem Beschuldigten eine konkrete rechtswidrige Handlung nachgewiesen werden. Eine politische Sanktion kann dagegen auf Bewertungen beruhen, die von den Organen der Europäischen Union vorgenommen werden. Werden anschließend auch Dritte bestraft, weil sie Inhalte sanktionierter Personen verbreiten, vervielfacht sich die Wirkung einer solchen Entscheidung.
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Eine gefährliche Verschiebung der Grenzen
Das Urteil aus Luxemburg markiert eine deutliche Verschiebung: Außenpolitische Sanktionen dringen in einen Bereich ein, der bislang vor allem durch Medienrecht, Strafrecht und den grundrechtlichen Schutz öffentlicher Debatten geregelt wurde.
In einer freien Gesellschaft müssen Bürger aber selbst beurteilen dürfen, welche Quellen sie lesen und welchen Aussagen sie glauben.
Die zentrale Frage lautet deshalb: Bleiben Grundrechte tatsächlich Rechte – oder gelten sie künftig nur noch für jene Meinungen und Quellen, die nicht auf einer politischen Sanktionsliste stehen?
Ich freue mich, wenn Sie meine journalistische Arbeit unterstützen wollen:
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Quellen:
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