Es wirkt paradox: Während Paragraf 130 StGB dem Schutz vor gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit dienen soll, bleiben pauschale Beschimpfungen von »den Deutschen« in der Praxis häufig folgenlos. Bei Äußerungen über »Ausländer« oder »Einwanderer« hingegen greift der Staat deutlich schneller ein.
»Die Deutschen« darf man straffrei beleidigen
Einer meiner neuen Artikel zum Thema »Ist der Bevölkerungsaustausch nur eine Verschwörungstheorie?« wurde kürzlich anwaltschaftlich geprüft. Dabei teilte mir die Rechtsanwältin mit, dass jede Bevölkerungsgruppe durch Paragraf 130 Strafgesetzbuch StGB (Volksverhetzung) gegen Beleidigungen geschützt sei, nur nicht »die Deutschen«. Dies sei seit 30 Jahren bestehende Praxis.
Wörtlich (Hervorhebungen durch mich:
» (…) die Deutschen [sind] weder eine Gruppe im Sinne des § 130 StGB (Volksverhetzung) noch eine beleidigungsfähige Gruppe gemäß § 185 StGB (Beleidigung). ‚Deutsche raus‘ und ‚Die Deutschen sind eine Köterrasse‘ sind erlaubte Äußerungen, weil ‚die Deutschen‘ im Gegensatz zum Beispiel (…) den Ausländern‘ kein abgrenzbarer Teil der Bevölkerung sind«.[i] Auch »die Einwanderer« seien eine »identifizierbare Gruppe« und deshalb Beleidigungsfähig.[ii]
Schlussfolgerung:
»Ausländer raus!« ist strafbar.
»Deutsche raus!« ist nicht strafbar.
Das musste ich erst einmal sacken lassen.
Die Anwältin hat mir vier Entscheidungen von Staatsanwaltschaften vorgelegt, die diese Praxis dokumentieren. Zwar stammen die Entscheidungen aus früheren Jahren, sie stehen jedoch für eine seit Jahrzehnten etablierte Auslegung, die bis heute fortwirkt und daher weiterhin von rechtlicher Relevanz ist.
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Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 402 Js 32830/95), Staatsanwalt Grandpair:
Ausgangslage:
Bei einer Demonstration wurde die Parole gerufen »Deutsche vertreiben, Ausländer bleiben«. Verschiedene Anzeigen wegen Volksverhetzung wurden gestellt.
Entscheidung:
Laut Staatsanwalt Grandpair erfülle dies aber nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Begründung (Hervorhebungen durch mich):
»Die Deutschen als solche sind nicht aufgrund gemeinsamer äußerer und innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar; sie stellen vielmehr die Allgemeinheit der in Deutschland lebenden Menschen, nämlich das Staatsvolk, dar und heben sich nicht aus dieser durch abgrenzbare Unterscheidungsmerkmale heraus, wie dies z. B. der Fall ist, wenn Katholiken, Arbeiter bzw. Bauern angegriffen werden. Darüber hinaus liegt in dem Ausdruck ‚Vertreiben‘ noch kein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auch andere Straftatbestände sind nicht verwirklicht. Dies gilt auch für § 111 StGB – öffentliche Aufforderung zu Straftaten -, da das Wort ‚Vertreiben‘ keine Aufforderung zu einer bestimmten Straftat beinhaltet. Die Ermittlung der Teilnehmer an der Demonstration bedarf es aus Gründen der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten (…) nicht«.[iii]
Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 404 AR 232450/96), Staatsanwältin Eckenberger:
Die Staatsanwältin folgte der oben zitierten Begründung in einem anderen Fall, der ebenfalls eingestellt wurde, fügte aber hinzu:
»Die Deutschen als solche sind keine beleidigungsfähige Personenmehrheit (…)«.[iv]
DAS muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen!
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Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I (Geschäftsnummer 112 Js 10111/97), Oberstaatsanwalt Meier-Stauda:
Ausgangslage:
Eine Reiseagentur hatte zu Werbezwecken ein Transparent mit der Aufschrift »Deutsche raus!« am Siegestor in München angebracht. Verschiedene Anzeigen wegen Volksverhetzung wurden gestellt.
Entscheidung:
Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Begründung (Hervorhebungen durch mich):
(…) Ein Vergehen der Beleidigung (185 StGB) scheitert bereits daran, dass die bezeichnete Personengruppe so allgemein gehalten ist, dass sich die behauptete ehrenrührige Äußerung in der Masse insgesamt verliert und den einzelnen nicht mehr erreicht. Somit kommt im vorliegenden Fall eine sogenannte Kollektivbeleidigung nicht in Betracht (…)[v]
Entscheidung der Hamburger Staatsanwaltschaft (StA Hamburg, 22.02.2017 – 7101 Js 1051/16)
Deutsche dürften UNGESTRAFT »Köterrasse« und »Hundeclan« genannt werden!
Ausgangslage:
Im Jahr 2017 sorgte die Entscheidung der Hamburger Staatsanwaltschaft für Kopfschütteln. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines türkischen Vereins soll die Deutschen auf Facebook als »Köterrasse« oder »Hundeclan« bezeichnet haben.[vi] Mehrere Anzeigen wegen Volksverhetzung und Beleidigung wurden gestellt.
Entscheidung:
Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Begründung:
Der Beschuldigte habe sich aber nicht strafbar gemacht, sagte Nana Frombach, Sprecherin der Hamburger Staatsanwaltschaft. Weder der Straftatbestand der Volksverhetzung noch der der Beleidigung sei erfüllt. Die Allgemeinheit der »Deutschen« sei kein geeignetes Tatobjekt, da sie sich nicht als unterscheidbarer Teil der Gesamtbevölkerung abgrenzen lassen. Auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) stelle auf einen Teil der Bevölkerung, aber eben nicht auf die gesamte Bevölkerung ab[vii]:
»Es muss sich um eine Gruppe handeln, die als äußerlich erkennbare Einheit sich aus der Masse der inländischen Bevölkerung abhebt. Und hier ist es ja gerade nicht der Fall«.[viii]
»Alle Deutschen« sind nach Ansicht der Hamburger Staatsanwaltschaft demnach keine solche Gruppe, die beleidigt werden kann.
Das heißt für mich als rechtlicher Laie im Umkehrschluss:
Ein Türke sagt zu mir: »Alle Deutschen sind eine Köterrasse«, dann ist dies nicht strafbar.
Ich sage zu einem Türken: »Alle Türken sind eine Köterrasse«, dann ist das strafbar.
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Einordnung
Formal gilt § 130 StGB für alle nationalen Gruppen – auch für Deutsche.
Faktisch jedoch wird die Norm nahezu ausschließlich zum Schutz von Minderheiten angewendet. Pauschale Herabwürdigungen der deutschen Mehrheitsbevölkerung werden von Staatsanwaltschaften regelmäßig als nicht tatbestandsmäßig eingeordnet.
Dadurch entsteht eine asymmetrische Anwendung des Strafrechts, die nicht im Gesetz selbst angelegt ist, sondern aus der restriktiven Auslegungspraxis folgt. Diese Praxis wirft berechtigte Fragen nach der Gleichbehandlung nationaler Gruppen im strafrechtlichen Ehrschutz auf.
In der Praxis gilt: Wer pauschal »die Deutschen« beschimpft, muss kaum mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen – während vergleichbare Aussagen über andere Bevölkerungsgruppen deutlich schneller Ermittlungen auslösen. Das liegt nicht am Gesetz, sondern an seiner Anwendung.
Fazit
Pauschale Angriffe auf »die Deutschen« werden von der deutschen Justiz regelmäßig nicht als Beleidigung einer beleidigungsfähigen Personenmehrheit gewertet. Anders verhält es sich bei Gruppen wie »Ausländer« oder »Zuwanderer«, bei denen strafrechtliche Ermittlungen deutlich schneller eingeleitet werden.
In einer Zeit, in der Äußerungen zunehmend unter dem Schlagwort von »Hass« und »Hetze« verfolgt werden, offenbart diese Praxis ein eklatantes Ungleichgewicht im staatlichen Ehrschutz – und eine faktische Herabsetzung der deutschen Mehrheitsbevölkerung.
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[i] Siehe Schreiben der Rechtsanwältin vom 18.12.2025 (Archiv Grandt)
[ii] Ebd.
[iii] Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 8.3.1995 (Aktenzeichen 402 Js 32830/95), Archiv Grandt.
[iv] Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27.11.1996 (Aktenzeichen 404 AR 232450/96), Archiv Grandt.
[v] Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I vom 11.3.1997 (Geschäftsnummer 112 Js 10111/97), Archiv Grandt.
[vi] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sta-hamburg-verfahren-eingestellt-keine-kollektivbeleidigung-volksverhetzung
[vii] Ebd.; ebenso: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=StA%20Hamburg&Datum=22.02.2017&Aktenzeichen=7101%20Js%201051/16
[viii] Siehe Schreiben der Rechtsanwältin vom 18.12.2025, Anlage (Archiv Grandt)
