Bild: KI-generierte Illustration

Joachim Steinhöfel: Seine Argumente gegen staatliche Medienkontrolle

Der Fall »Ben Ungeskriptet« zeigt, dass die Landesmedienanstalten immer brutaler in die Meinungsfreiheit eingreifen wollen. Aber darf eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Medienanstalt einem journalistischen Anbieter überhaupt vorschreiben, welche Aussagen eines Interviewpartners er zu hinterfragen, zu korrigieren oder nachträglich staatlich erwünscht einzuordnen hat?

Der Fall »Ben Ungeskriptet« zeigt exemplarisch, wie weit die Kompetenzen der Landesmedienanstalten inzwischen reichen. Nachdem der Podcaster Benjamin Berndt ein mehr als vierstündiges Gespräch mit dem Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke veröffentlicht hatte, schaltete sich die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen ein.

Anlass war eine Äußerung Höckes über die SA und die Parole »Alles für Deutschland«. Höcke hatte erklärt, die SA habe kein Motto gehabt. Die Medienanstalt hielt diese Aussage nach »gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnissen« für unzutreffend und verlangte von Berndt, die Äußerung kritisch einzuordnen beziehungsweise nachträglich mit einer Erläuterung zu versehen. Darüber hinaus sollte er nach eigenen Angaben sein gesamtes Angebot auf die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten überprüfen.

Berndt beauftragte daraufhin den Hamburger Medienanwalt Joachim Steinhöfel. Dessen Erwiderung ist bemerkenswert, weil sie den Streit nicht auf die Frage reduziert, ob Höckes historische Aussage richtig oder falsch war. Steinhöfel stellt vielmehr grundsätzlich infrage, ob einer Landesmedienanstalt überhaupt die Kompetenz zukommt, einem journalistischen Anbieter vorzuschreiben, wie ein politisches Interview geführt und nachträglich redaktionell bearbeitet werden muss.

Sein zentraler Einwand lautet:

»Die Landesanstalt für Medien NRW ist keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte.«

Nach Steinhöfels Auffassung darf die Behörde gerade nicht darüber bestimmen, welche Fragen ein Interviewer stellen muss, wann er seinem Gesprächspartner widersprechen muss oder welche nachträglichen Hinweise und Korrekturen er in ein bereits veröffentlichtes Interview einzufügen hat. Mit solchen Forderungen maße sich die Landesmedienanstalt eine »Prüfungs-, Bewertungs- und Korrekturkompetenz« an, die ihr von Verfassungs wegen nicht zustehe.

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Der Staat darf Journalisten keine Interviewführung vorschreiben

Damit berührt der Fall einen wesentlich größeren Konflikt als die historische Bewertung eines SA-Slogans. Wenn eine staatlich legitimierte Aufsicht einem Journalisten vorschreiben kann, an welcher Stelle er seinem Interviewpartner widersprechen, welche Aussagen er recherchieren und welche Erläuterungen er nachträglich einblenden muss, beeinflusst sie unmittelbar die redaktionelle Gestaltung eines journalistischen Angebots.

Genau dagegen richtet sich Steinhöfels Argument. Der Staat habe der Presse nicht vorzuschreiben, welche Kriterien er für »journalistische Sorgfalt« halte. Die Entscheidung, welche Aussage eines Gesprächspartners hinterfragt, kommentiert oder einfach stehen gelassen wird, gehört nach dieser Argumentation grundsätzlich zur redaktionellen Freiheit.

Das Problem wird besonders deutlich, wenn man sich die Konsequenz einer solchen Aufsicht vor Augen führt: Ein Interviewer müsste nicht lediglich darauf achten, selbst keine falschen Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Er könnte vielmehr dafür verantwortlich gemacht werden, Aussagen seines Interviewpartners unmittelbar zu korrigieren oder später behördlich verlangte Einordnungen hinzuzufügen.

Damit würde aus der Medienaufsicht zumindest nach Steinhöfels Interpretation faktisch eine Instanz, die nach Veröffentlichung eines Interviews darüber befindet, welche Aussagen ausreichend hinterfragt wurden und welche nicht.

Wer bestimmt, was »journalistische Sorgfalt« bedeutet?

Hier liegt der zweite Kernpunkt der Kritik. Begriffe wie »journalistische Sorgfalt« erscheinen zunächst unverfänglich. Entscheidend ist jedoch, wer ihren konkreten Inhalt festlegt.

Im Fall Berndt erklärte die Landesmedienanstalt, wegen erheblicher Zweifel am Wahrheitsgehalt von Höckes Aussage hätte Berndt diese entweder bereits während des Interviews kritisch hinterfragen oder anschließend recherchieren und für die Zuschauer entsprechend einordnen müssen. Als mögliche Maßnahme wurde ausdrücklich ein eingeblendeter Hinweis genannt.

Damit entscheidet die Behörde nicht mehr lediglich über technische Fragen der Medienregulierung. Sie bewertet eine konkrete Aussage, bestimmt den ihrer Ansicht nach erforderlichen journalistischen Umgang damit und fordert anschließend eine redaktionelle Reaktion.

Steinhöfel sieht darin eine Kompetenzüberschreitung. Die Landesmedienanstalt dürfe sich nicht zur Instanz aufschwingen, die festlegt, wie ein politisches Interview auszusehen habe.

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Sind die Landesmedienanstalten wirklich staatsfern?

Ein weiterer Angriffspunkt Steinhöfels betrifft den Status der Landesmedienanstalten. Formal sind diese staatsfern organisiert. Steinhöfel hält diese Staatsferne jedoch für fragwürdig und formuliert ausgesprochen scharf:

»Sie sind Erfüllungsgehilfen des Staates in einem rechtlichen Gewand, das Unabhängigkeit simuliert.«

Zur Begründung verweist die Kritik unter anderem darauf, dass die Landesmedienanstalten durch den Medienstaatsvertrag mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind und sich überwiegend aus Mitteln des Rundfunkbeitrags finanzieren. NIUS verweist außerdem auf die politische Beteiligung an den Gremien, welche über die Leitung der Anstalten entscheiden.

Vom Rundfunkwächter zum Kontrolleur des Internets

Die Brisanz ergibt sich auch aus der Ausweitung des Tätigkeitsbereichs. Die Landesmedienanstalten waren ursprünglich vor allem für die Beaufsichtigung des privaten Rundfunks zuständig. Mit dem 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag erhielten sie auch Kompetenzen gegenüber bestimmten journalistisch-redaktionellen Telemedien.

Medienanwalt Markus Kompa führt Steinhöfels Argumentation auf den NachDenkSeiten noch weiter. Nach seiner Auffassung führt § 19 Medienstaatsvertrag zu einer problematischen Ungleichbehandlung: Während klassische Presse und Rundfunk weitreichende redaktionelle Freiheiten genießen, können journalistisch-redaktionelle Telemedien einer behördlichen Überprüfung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten unterliegen. Kompa hält diese Konstruktion für verfassungswidrig.

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2025 Tausende Löschersuchen

Dass es längst nicht mehr nur um einen einzelnen Podcast geht, zeigen Zahlen, die NIUS nach eigenen Anfragen bei den Landesmedienanstalten zusammengetragen hat. Danach leiteten die Anstalten im Jahr 2025 mindestens 2.500 Beiträge aus sozialen Netzwerken wegen des Verdachts strafbarer Äußerungen an Strafverfolgungsbehörden weiter. In knapp 4.000 Fällen seien Plattformen um die Entfernung von Beiträgen ersucht worden. Allein auf Nordrhein-Westfalen entfielen demnach 1.308 und auf Bayern 1.663 solcher Ersuchen.

Steinhöfels Zensurvorwurf

Steinhöfel zieht aus dem Vorgehen gegen Berndt schließlich eine besonders weitgehende Konsequenz: Er wirft der Landesmedienanstalt vor, die Funktion einer »Zensurbehörde« einzunehmen.

Seine Argumentationskette lässt sich dabei auf einen einfachen Nenner bringen: Eine Medienaufsicht, die einem Journalisten nachträglich vorschreibt, welche Aussagen eines Politikers er zu korrigieren, zu kommentieren oder einzuordnen hat, beaufsichtigt nicht mehr lediglich einen formalen Rechtsrahmen. Sie nimmt Einfluss auf den konkreten redaktionellen Inhalt.

Genau deshalb ist der Fall »Ben Ungeskriptet« grundsätzlich bedeutsam. Die entscheidende Frage lautet nicht, ob Björn Höckes konkrete Aussage über die SA historisch richtig oder falsch war. Die entscheidende Frage lautet vielmehr:

Darf eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Medienanstalt einem journalistischen Anbieter vorschreiben, welche Aussagen eines Interviewpartners er zu hinterfragen, zu korrigieren oder nachträglich staatlich erwünscht einzuordnen hat?

Steinhöfels Antwort darauf ist eindeutig: Nein.

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Quellen:

Bild: KI-generiert/ChatGPT

teinhöfel: Die Argumente gegen staatliche Medienkontrolle

https://nius.de/politik/zensur-behoerden-medienanstalten-liessen-2025-rund-4000-posts-loeschen

https://www.nachdenkseiten.de/?p=153103 

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